Die Grafschaft Bentheim in der Geschichte


Schulpolitik-2

Heinz Ragnitz

Gesetze und Erlasse für die Schule

Sofort nach der "Machtergreifung" Hitlers begannen umfangreiche Maßnahmen, um das Schulsystem nach der nationalsozialistischen Ideologie auszurichten. In den ersten Monaten des "3. Reiches" wurde hierzu eine Reihe von Gesetzen und Erlassen für die Schulen verbindlich.
Bildtafel zum „Blutschutzgesetz“ (1935) - gemeinfrei
1. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933
Danach waren Beamte, die nach dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis übernommen waren, "ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Eignung zu besitzen", aus dem Dienst zu entlassen. Ferner wurden alle Beamte, die nicht arischer Abstammung waren, in den Ruhestand versetzt. Das betraf vor allem jüdische Beamte. Schließlich konnten Beamte, die "nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für den nationalen Staat eintreten", aus dem Dienst entlassen werden. Das betraf grundsätzlich alle, die anderen Parteien nahe standen, besonders jedoch Sozialdemokraten und Kommunisten.

2. Einführung des Hitlergrußes 
Durch Erlass des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 22.7.1933 wurde bestimmt: "Nachdem der Parteienstaat in Deutschland überwunden ist und die gesamte Verwaltung des Deutschen Reiches unter der Leitung des Reichskanzlers Adolf Hitler steht, erscheint es angebracht, den von ihm eingeführten Gruß allgemein als deutschen Gruß anzuwenden. Damit wird die Verbundenheit des ganzen deutschen Volkes mit seinem Führer auch nach außen hin in Erscheinung treten". Die Anordnung erstreckte sich auch auf die Lehrer und den Grußverkehr in den Schulen.

3. Entfernung "ungeeigneter" Werke aus den Schülerbüchereien
In einem Erlass vom 8.9.1933 wurde bestimmt, dass in keiner Schülerbücherei "ungeeignete geschichtliche Bücher, marxistische und kommunistische sogenannte wissenschaftliche Schriften, literarische Werke volksfremder Schriftsteller ( z.B. Bert Brecht, Erich Kästner, Erich Maria Remarque) und Bücher, die das Lehrer-Schüler-Problem in gehässiger und verzerrender Form behandeln" (als Beispiel wurde das Buch "Professor Unrat" von H. Mann genannt), gehalten werden durften.

4. Pflege der Beziehungen der Schule zur Hitlerjugend
In einem Erlass vom 26.8.1933 wurde angeordnet, dass der Hitlerjugend wöchentlich zwei Nachmittage (ohne Hausaufgaben) zur freien Verfügung standen. Ein Erlass des Reichserziehungsministers Bernard Rust vom 18.9.1935 bestimmte außerdem den Samstag zum "Staatsjugendtag". An diesem unterrichtsfreien Tag sollten alle Schüler eine "Staatspolitische Erziehung" erhalten.

5. Vererbungslehre und Rassenkunde in den Schulen
Nach einem Erlass vom 13.9.1933 waren in den Abschlussklassen sämtlicher Schulen Stoffe aus der nationalsozialistischen Vererbungslehre, Rassenkunde, Rassenhygiene, Familienkunde und Bevölkerungspolitik zu erarbeiten.

6. Erziehung zum nationalsozialistischen Staatsgedanken
Aushänge der NSDAP und ihrer parteiamtlichen Unterorganisationen mussten nach einem Erlass vom 5. 9. 1933 in den Diensträumen an den für Aushänge bestimmten Plätzen zugelassen werden.

7. Beschaffung von Bildern des Reichskanzlers Hitler für die Amtsräume
In den Diensträumen konnten Bildnisse des Reichskanzlers Adolf Hitler angebracht werden. Sie durften jedoch "in Darstellung und künstlerischer Ausgestaltung zu Bedenken keinen Anlass geben".

8. Propagandistische Auswertung der Volksabstimmung und Reichstagswahl am 12. November 1933
In einem Erlass des Innenministers vom 17.11.1933 heißt es: "Das bei der Volksabstimmung und Reichstagswahl am 12. November zum Ausdruck gebrachte überwältigende Treubekenntnis des deutschen Volkes zum nationalsozialistischen Staate und zu seinem Führer, dem Volkskanzler Adolf Hitler, stellt ein Ereignis dar, das sich in seiner geschichtlichen Bedeutung und Auswirkung für Deutschlands künftige Geschicke nicht annähernd übersehen lässt. Das deutsche Volk hat der Welt gezeigt, dass sein Lebenswille ungebrochen und dass es entschlossen ist, seinem Führer einmütig auf dem Wege zu folgen, den er ihm aus den Tiefen der kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Zersetzung der Nachkriegsjahre zu den Höhen wahren deutschen Volkstums weist. Die deutsche Jugend hat ein Anrecht darauf, dass ihr die Schicksalsbedeutung des 12. November klar vor Augen geführt und verständlich gemacht wird. Diese Aufgabe liegt im besonderen der Schule ob. Ich ersuche ergebenst, veranlassen zu wollen, dass die Schüler aller Schulen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, alsbald entsprechend unterwiesen werden".

9. Reichsgründungsfeier am 18. Januar
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung ordnete an, dass am 18. Januar, dem Tag, an dem im Jahr 1871 das Deutsche Reich gegründet worden war, in allen ihm unterstellten Schulen unter Ausfall des Unterrichts Reichsgründungsfeiern veranstaltet werden sollten. Zugleich sollte des 30. Januar 1933 gedacht werden, als der Tag der Amtsübernahme Hitlers und "der Begründung des neuen Reiches".

10. Schaffung von "Schulgemeinden" und Berufung von "Jugendwaltern"
In einem Erlass vom 24.10.1934 wurde festgestellt, dass die Elternbeiräte die mit ihrer Einrichtung (zu Beginn der Weimarer Republik) gehegten Erwartungen nicht erfüllt hätten und ein Teil der bisherigen Elternbeiräte mit dazu beigetragen hätte, eine Gegnerschaft zwischen Eltern und Schule aufzureißen. Der Gebrauch der parlamentarischen Wahl- und Geschäftsordnung bei den Elternbeiräten habe parteipolitische Spannungen in die Schule und in das Verhältnis zwischen Eltern und Lehrern getragen.

Die Elternbeiräte wurden deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es wurden dagegen "Schulgemeinden" geschaffen und "Jugendwalter" berufen. Zur Schulgemeinde gehörten die Eltern und die Lehrer der Schule. Sie hatten insbesondere die Aufgabe, "die Erziehungsziele des neuen Staates" darzustellen. Außerdem sollten sie die freiwillige Mithilfe bei der Verbesserung von Schuleinrichtungen fördern und durch Veranstaltungen wie Vortrags- und Lichtbildabende, Schulausstellungen, Sportfeste, Schul- und Volksfeiern, Wanderungen die Gemeinschaft der Erziehungsbeteiligten zu pflegen.

"Führer" der Schulgemeinde war der Schulleiter. Er berief zu seiner Unterstützung 2 bis 5 Berater. Dazu trat ein von der Hitlerjugend entsandter Jugendführer. Die Berufenen waren mit dem HJ-Führer und dem Schulleiter die "Jugendwalter" der Schule.

11. Schulbesuch von jüdischen Schülern
In einem Erlass vom 12.7.1937 über den Schulbesuch von Juden wurden die Schulträger aufgefordert, eine "abgesonderte Beschulung der jüdischen Schüler " durchzuführen.

Quellen: Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück, Jahrgänge 1933 und 1934
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